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   BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09   

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BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09 (https://dejure.org/2009,3870)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2009 - NotZ 1/09 (https://dejure.org/2009,3870)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - NotZ 1/09 (https://dejure.org/2009,3870)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars; Vorlage entsprechender Bescheinigungen durch den Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist; Honorierung der mit der Leitung eines Notariats verbundenen Führungsverantwortung in organisatorischer, ...

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 6b Abs. 4; ; AVNot 2004 § 17 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars; Vorlage entsprechender Bescheinigungen durch den Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist; Honorierung der mit der Leitung eines Notariats verbundenen Führungsverantwortung in organisatorischer, ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Berücksichtigung qualifizierender Umstände nur bei Fristwahrung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 3/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Sie hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben (st. Rspr.; Senat BGHZ 124, 327, 338; Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 74 Rn. 40; und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 13 sowie NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 Rn. 8).

    Dabei hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise die Größe des Notariats nach den unterschiedlichen Urkundsaufkommen in den beiden Zeiträumen gewichtet und dementsprechend verschieden mit 0, 2 Punkten bzw. 0,1 Punkten je Vertretungsmonat bewertet (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO Rn. 7: 0,5 Sonderpunkte pro Halbjahr bei Notarvertretung bzw. -verwaltung von durchschnittlichem Umfang; siehe ferner Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - NJW-RR 2008, 567 Rn. 9: 0,5 Punkte pro Halbjahr für Tätigkeiten beim Aufbau des Notariatswesens in Bosnien und Herzegowina ohne praktische Beurkundungstätigkeit).

    Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß AVNot 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten -Fassung der AVNot 2004 bewertet (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 aaO S. 1131 Rn. 10) und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 -ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7).

    Hierzu ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf einer im großen Umfang ausgeübten Beurkundungstätigkeit beruht, während eine nennenswerte Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht zu verzeichnen ist; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 10/07 - [...] Rn. 14 und - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 13 f.; vom 26. März 2007 aaO Rn. 17 ff. und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 16; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 38/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen den Beteiligten und dem Antragsteller den ihm in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) überschritten und damit den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig beeinträchtigt hat (vgl. § 111 Abs. 1 BNotO), weil er dem weiteren Beteiligten allein aufgrund der von diesem nach dem Punktesystem der AVNot 2004 erzielten höheren Gesamtpunktzahl den Vorzug gegeben hat und nicht - wie es geboten gewesen wäre - über den bloßen Vergleich der erzielten Punkte hinaus eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber vorgenommen hat (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 17 m.w.N.).

    Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß AVNot 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten -Fassung der AVNot 2004 bewertet (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 aaO S. 1131 Rn. 10) und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 -ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7).

    Hierzu ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf einer im großen Umfang ausgeübten Beurkundungstätigkeit beruht, während eine nennenswerte Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht zu verzeichnen ist; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 10/07 - [...] Rn. 14 und - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 13 f.; vom 26. März 2007 aaO Rn. 17 ff. und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 16; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

    Berücksichtigung von Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren bei der

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (st. Rspr.; siehe nur Senat BGHZ 165, 146, 154 f.; 126, 39, 46 ff.; Beschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 5/09 Rn. 9; vom 17. November 2008 - NotZ 18/08 - [...] Rn. 6; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 -NJW 2007, 1283 Rn. 32 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433; jeweils m.w.N.).

    Es versteht sich, dass etwa dann, wenn die Bestätigung des Veranstalters über eine kurz vor Ende der Bewerbungsfrist besuchte Fortbildungsveranstaltung erst nach Ablauf der Frist erstellt wird und deshalb nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann, eine nachgereichte Bescheinigung berücksichtigt werden kann, da insoweit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 BNotO erfüllt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 -ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 33).

    Sie hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben (st. Rspr.; Senat BGHZ 124, 327, 338; Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 74 Rn. 40; und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 13 sowie NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 Rn. 8).

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 16/08

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Die vom Antragsteller beanstandeten Bescheinigungen des Notars L. und des Präsidenten des Landgerichts zugunsten des weiteren Beteiligten enthalten dagegen solche zulässigen nachträglichen näheren Erläuterungen und Klarstellungen bereits rechtzeitig eingebrachter und im Wesentlichen belegter Umstände aus dem Bereich Beurkundungen und (Langzeit-)Vertretungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 16/08 - [...] Rn. 13; vom 14. April 2008 - NotZ 119/07 - NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 22 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214).

    Auch bei den beiden Bescheinigungen des Präsidenten des Landgerichts handelt es sich um entsprechende bloße Präzisierungen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 aaO).

    Mit den Sonderpunkten wird nicht die Beurkundungstätigkeit als solche honoriert - diese fließt bereits über § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 in die Ermittlung der Gesamtpunktzahl ein -, sondern die mit der Leitung eines Notariats verbundene Führungsverantwortung in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 16/08 - [...] Rn. 14 und 14. April 2008 - NotZ 1/08 -juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06

    Berücksichtigung der Qualifikation als Fachanwalt bei der Besetzung von

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Sie hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben (st. Rspr.; Senat BGHZ 124, 327, 338; Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 74 Rn. 40; und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 13 sowie NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 Rn. 8).

    Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß AVNot 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten -Fassung der AVNot 2004 bewertet (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 aaO S. 1131 Rn. 10) und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 -ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 8/07

    Anforderungen an die Auswahl unter mehreren Bewerbern um das Amt eines

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Dabei hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise die Größe des Notariats nach den unterschiedlichen Urkundsaufkommen in den beiden Zeiträumen gewichtet und dementsprechend verschieden mit 0, 2 Punkten bzw. 0,1 Punkten je Vertretungsmonat bewertet (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO Rn. 7: 0,5 Sonderpunkte pro Halbjahr bei Notarvertretung bzw. -verwaltung von durchschnittlichem Umfang; siehe ferner Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - NJW-RR 2008, 567 Rn. 9: 0,5 Punkte pro Halbjahr für Tätigkeiten beim Aufbau des Notariatswesens in Bosnien und Herzegowina ohne praktische Beurkundungstätigkeit).

    Hierzu ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf einer im großen Umfang ausgeübten Beurkundungstätigkeit beruht, während eine nennenswerte Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht zu verzeichnen ist; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 10/07 - [...] Rn. 14 und - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 13 f.; vom 26. März 2007 aaO Rn. 17 ff. und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 16; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Sie hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben (st. Rspr.; Senat BGHZ 124, 327, 338; Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 74 Rn. 40; und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 13 sowie NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 Rn. 8).

    Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen den Beteiligten und dem Antragsteller den ihm in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) überschritten und damit den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig beeinträchtigt hat (vgl. § 111 Abs. 1 BNotO), weil er dem weiteren Beteiligten allein aufgrund der von diesem nach dem Punktesystem der AVNot 2004 erzielten höheren Gesamtpunktzahl den Vorzug gegeben hat und nicht - wie es geboten gewesen wäre - über den bloßen Vergleich der erzielten Punkte hinaus eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber vorgenommen hat (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 17 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß AVNot 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten -Fassung der AVNot 2004 bewertet (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 aaO S. 1131 Rn. 10) und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 -ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 10/07

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines erfolgreichen Bewerbers um eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Hierzu ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf einer im großen Umfang ausgeübten Beurkundungstätigkeit beruht, während eine nennenswerte Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht zu verzeichnen ist; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 10/07 - [...] Rn. 14 und - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 13 f.; vom 26. März 2007 aaO Rn. 17 ff. und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 16; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09
    Die vom Antragsteller beanstandeten Bescheinigungen des Notars L. und des Präsidenten des Landgerichts zugunsten des weiteren Beteiligten enthalten dagegen solche zulässigen nachträglichen näheren Erläuterungen und Klarstellungen bereits rechtzeitig eingebrachter und im Wesentlichen belegter Umstände aus dem Bereich Beurkundungen und (Langzeit-)Vertretungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 16/08 - [...] Rn. 13; vom 14. April 2008 - NotZ 119/07 - NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 22 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 34/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 119/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle; Gewichtung von

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03

    Vergabe von Sonderpunkten für die Tätigkeit als Syndikusanwalt im Rahmen der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 26/05

    Zulässigkeit der Beschwerde des ausgewählten Bewerbers gegen die Zurückweisung

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07

    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Notarstellen

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 1/08

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 5/09

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 18/08

    Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Leistung bei der Auswahl unter

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 10/09

    Bestellung zum Notar: Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers

    Er kann daher diese Entscheidung des Oberlandesgerichts überprüfen lassen, ohne zunächst einen ihn belastenden neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu müssen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - juris Rn. 5 und vom 26. Oktober 2009 - NotZ 1/09 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

    Nach der Senatsrechtsprechung lässt sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung sowohl der theoretischen Fortbildung als auch der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zuverlässig beurteilen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2009 - NotZ 1/09, juris Rn. 25 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109 Rn. 29).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - Not 1/10

    Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

    Den Besonderheiten des Einzelfalles, die zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen, wird durch die vorgesehene Vergabe von Sonderpunkten Rechnung getragen (§ 2a Abs. 3 Nr. 5 VwV BNotO BW; vgl. BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2009 - NotZ 1/09 dokumentiert in juris).
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